Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen


I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Der Umfang aller Lieferungen oder Leistungen wird durch einen schriftlichen Leistungs- bzw. Lieferungsvertrag festgelegt. Erfolgt der Vertragsabschluss in anderer Form, so ist im Zweifel entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend oder im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lie-ferer schriftlich bestätigt sind.

II. Zahlungsbedingungen
1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug fällig.
2) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Verzugszinsen in der für Barkredite der Banken am Sitz des Lieferers jeweils üblichen Höhe berechnet, soweit es sich um eine Geschäftsverbindung mit Kaufleuten handelt.
3) Treten erhebliche Verschlechterungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, so werden sämtliche Ansprüche des Lieferers fällig. Der Lieferer kann in diesen Fällen auch Sicherheit oder die Herausgabe der Ware verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

III. Lieferzeit
Lieferungsmöglichkeit bleibt stets vorbehalten. Überschreiten wir eine besonders vereinbarte Lieferfrist, so können unsere Abnehmer nur dann zurücktreten oder Schadenersatz fordern, wenn wir die Überschreitung vorsätzlich verursacht haben.

IV. Gefahrübertretung
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über.


V. Eigentumsvorbehalt
1) Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiteräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
2) Veräußert der Wiederverkäufer die Ware des Lieferers, gleich in welchem Zustand, so tritt er jetzt schon Forderungen – mit allen Nebenrechten – die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen, oder auf Grund damit verbundenen Teilzahlungs-oder sonstigen Finanzierungsverträgen auf ihn übergehen können, an den Lieferer ab.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Wiederverkäufer dem Lieferer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die Lieferer.
Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zu Einziehung der neu entstandenen  Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Lieferer infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung
1) Mängelrüge muss innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen. Wir verpflichten uns entsprechend unserer Garantieverpflichtung zum Austausch fehlerhafter Teile oder zum Umtausch. Ein Anspruch auf Wandlung, Rücktritt oder Schadensersatz oder ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.
2)  Wir leisten Gewähr auf Material und Verarbeitungsfehler auf die Dauer eines Jahres, vom Datum der Versendung ab Werk gerechnet, wenn die Geräte bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Reparatur und Ersatz von fehlerhaften Teilen, ausschließlich Montagearbeit oder anderer Nebenkosten oder nach unserer Wahl auf Ersatz des Kaufpreises. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Neben- und Folgeschäden, gleichgültig welcher Art.

VII. Gerichtsstand
1) Gerichtsstand Bremen gilt als vereinbart für alle Ansprüche im Mahnverfahren, ferner für alle Streitigkeiten zwischen Kaufleuten sowie bei unbekanntem oder nach Vertragsschluss ins Ausland verlegtem Aufenthalt. Diese Klausel und alle obigen Bedingungen gelten auch für und gegen die persönlich haftenden Gesellschafter des Bestellers.
2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


VIII. Schlussbestimmung
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.


ASA Horst Wieber GmbH